Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG
In Abänderung der Entsprechenserklärung der Odeon Film AG vom Dezember 2008 erklären wir, was folgt:
I. 2008
unverändert
II. 2009
Aufsichtsrat und Vorstand der Odeon Film AG erklären, dass seit Abgabe der letztjährigen Erklärung nach § 161 AktG am 15. Dezember 2008 den vom Bundesministerium der Justiz am 18. Juni 2009 im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" mit nachfolgend aufgeführten Ausnahmen entsprochen wird bzw. wurde:
5.3.1
Der Aufsichtsrat soll abhängig von den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens und der Anzahl seiner Mitglieder fachlich qualifizierte Ausschüsse bilden. Diese dienen der Steigerung der Effizienz der Aufsichtsratsarbeit und der Behandlung komplexer Sachverhalte. Die jeweiligen Ausschussvorsitzenden berichten regelmäßig an den Aufsichtsrat über die Arbeit der Ausschüsse.
5.3.2
Der Aufsichtsrat soll einen Prüfungsausschuss (Audit Committee) einrichten, der sich insbesondere mit Fragen der Rechnungslegung, des Risikomanagements und der Compliance, der erforderlichen Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, der Erteilung des Prüfungsauftrags an den Abschlussprüfer, der Bestimmung von Prüfungsschwerpunkten und der Honorarvereinbarung befasst. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und internen Kontrollverfahren verfügen. […]
5.3.3
Der Aufsichtsrat soll einen Nominierungsausschuss bilden, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten vorschlägt.
[...]
Begründung:
Ein Ausschuss ist nur beschlussfähig, wenn er aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Mit Beschluss der Hauptversammlung der Odeon Film AG vom 11. Juni 2009 wurde der Aufsichtsrat von sechs auf drei Mitglieder verkürzt. In einem Dreigliedrigen Aufsichtsrat bestünde damit stets Personenidentität mit jedem zu bildenden Ausschuss. Insoweit bleibt der Gesamtaufsichtsrat zuständig für sämtliche Aufgaben und Beschlussfassungen des Aufsichtsrats.
7.1.2
[...] Der Konzernabschluss soll binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende, die Zwischenberichte sollen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich sein.
Begründung:
Der Konzernabschluss wurde fristgerecht 90 Tage nach Geschäftsjahresende öffentlich zugänglich gemacht. Beim Zwischenbericht konnte die Frist von 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums jedoch nicht eingehalten werden, da das Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Situation nach Restrukturierungsmaßnahmen personell weniger Ressourcen zur Verfügung hat und es so zu Verzögerungen in den Abläufen kommt. Dabei wird natürlich weiterhin darauf geachtet, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden können.
Berlin im Oktober 2009
I. 2008
Aufsichtsrat und Vorstand der Odeon Film AG erklären, dass seit Abgabe der letztjährigen Erklärung nach § 161 AktG am 12. Dezember 2007 den vom Bundesministerium der Justiz am 14. Juni 2007 im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" mit nachfolgend aufgeführter Ausnahme entsprochen wurde:
7.1.2
[...] Der Konzernabschluss soll binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende, die Zwischenberichte sollen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich sein.
Anmerkung:
Der Konzernabschluss wurde fristgerecht 90 Tage nach Geschäftsjahresende öffentlich zugänglich gemacht. Beim Zwischenbericht konnte die Frist von 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums jedoch nicht eingehalten werden; für 2009 wird dies wieder angestrebt.
II. 2009
Aufsichtsrat und Vorstand der Odeon Film AG erklären weiter, dass den vom Bundesministerium der Justiz am 06. Juni 2008 im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in 2009 vollumfänglich entsprochen wird.
Berlin im Dezember 2008
I. 2008
unverändert
II. 2009
Aufsichtsrat und Vorstand der Odeon Film AG erklären, dass seit Abgabe der letztjährigen Erklärung nach § 161 AktG am 15. Dezember 2008 den vom Bundesministerium der Justiz am 18. Juni 2009 im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" mit nachfolgend aufgeführten Ausnahmen entsprochen wird bzw. wurde:
5.3.1
Der Aufsichtsrat soll abhängig von den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens und der Anzahl seiner Mitglieder fachlich qualifizierte Ausschüsse bilden. Diese dienen der Steigerung der Effizienz der Aufsichtsratsarbeit und der Behandlung komplexer Sachverhalte. Die jeweiligen Ausschussvorsitzenden berichten regelmäßig an den Aufsichtsrat über die Arbeit der Ausschüsse.
5.3.2
Der Aufsichtsrat soll einen Prüfungsausschuss (Audit Committee) einrichten, der sich insbesondere mit Fragen der Rechnungslegung, des Risikomanagements und der Compliance, der erforderlichen Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, der Erteilung des Prüfungsauftrags an den Abschlussprüfer, der Bestimmung von Prüfungsschwerpunkten und der Honorarvereinbarung befasst. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und internen Kontrollverfahren verfügen. […]
5.3.3
Der Aufsichtsrat soll einen Nominierungsausschuss bilden, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten vorschlägt.
[...]
Begründung:
Ein Ausschuss ist nur beschlussfähig, wenn er aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Mit Beschluss der Hauptversammlung der Odeon Film AG vom 11. Juni 2009 wurde der Aufsichtsrat von sechs auf drei Mitglieder verkürzt. In einem Dreigliedrigen Aufsichtsrat bestünde damit stets Personenidentität mit jedem zu bildenden Ausschuss. Insoweit bleibt der Gesamtaufsichtsrat zuständig für sämtliche Aufgaben und Beschlussfassungen des Aufsichtsrats.
7.1.2
[...] Der Konzernabschluss soll binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende, die Zwischenberichte sollen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich sein.
Begründung:
Der Konzernabschluss wurde fristgerecht 90 Tage nach Geschäftsjahresende öffentlich zugänglich gemacht. Beim Zwischenbericht konnte die Frist von 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums jedoch nicht eingehalten werden, da das Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Situation nach Restrukturierungsmaßnahmen personell weniger Ressourcen zur Verfügung hat und es so zu Verzögerungen in den Abläufen kommt. Dabei wird natürlich weiterhin darauf geachtet, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden können.
Berlin im Oktober 2009
I. 2008
Aufsichtsrat und Vorstand der Odeon Film AG erklären, dass seit Abgabe der letztjährigen Erklärung nach § 161 AktG am 12. Dezember 2007 den vom Bundesministerium der Justiz am 14. Juni 2007 im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" mit nachfolgend aufgeführter Ausnahme entsprochen wurde:
7.1.2
[...] Der Konzernabschluss soll binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende, die Zwischenberichte sollen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich sein.
Anmerkung:
Der Konzernabschluss wurde fristgerecht 90 Tage nach Geschäftsjahresende öffentlich zugänglich gemacht. Beim Zwischenbericht konnte die Frist von 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums jedoch nicht eingehalten werden; für 2009 wird dies wieder angestrebt.
II. 2009
Aufsichtsrat und Vorstand der Odeon Film AG erklären weiter, dass den vom Bundesministerium der Justiz am 06. Juni 2008 im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in 2009 vollumfänglich entsprochen wird.
Berlin im Dezember 2008
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